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Satzung der Hegegemeinschaft Sonnenberg

§ 1 Name, Grenzen und Größe

  1. Die im folgenden aufgeführten Jagdbezirke bilden gemäß § 10 LJagdG eine Hege- gemeinschaft zur Bewirtschaftung aller Wildarten, insbesondere der Schalenwild- arten, innerhalb des Gebietes der Hegegemeinschaft. Die Hegegemeinschaft führt den Namen:

    "Sonnenberg"

    Sie hat ihren Sitz am Wohnort des jeweiligen ersten Vorsitzenden.

  2. Die Hegegemeinschaft ist rechtsfähig, sobald sie bei der Jagdbehörde angezeigt und durch die Jagdbehörde anerkannt wurde. Die Anzeige erfolgt durch Übersendung der Satzung.

  3. Die zur Hegegemeinschaft gehörenden Jagdbezirke sind in einer Anlage (Anl.1) aufgeführt; die Anlage ist Bestandteil dieser Satzung.

  4. Die festgelegten Grenzen der Hegegemeinschaft sind in einer Karte dargestellt, die ebenfalls Bestandteil dieser Satzung ist. (Anl.2)

§ 2 Ziele, Zweck und Aufgaben der Hegegemeinschaft

  1. Die Hegegemeinschaft hat das Ziel, einen Beitrag zur Erhaltung des Wildes, als Teil der Vielfalt der heimischen Natur, in der überregionalen natürlichen Umwelt zu leisten.

  2. Die Hegegemeinschaft bezweckt insbesondere mit dem flächendeckenden Zusammenschluß der als Anlage zu § 1 Abs. 3 und 4 dargestellten Gebiete eine großflächige Hege Rot-, Dam-, Muffel- und Schwarzwildes und biotopbezogene Hege des Rehwildes in seinen artgerechten Lebensräumen. 

  3. Grundlage für die Bewirtschaftung der Schalenwildbestände bildet die Wildbe- wirtschaftungsrichtlinie vom 24.09.2001. Ergänzend werden den örtlichen Verhältnissen angepaßte Regeln zur Wildbe- wirtschaftung aufgestellt. (s.Anl.3) Insbesondere verfolgt die Hegegemeinschaft folgende Ziele:
    1. den Aufbau und die Erhaltung von gesunden, altersklassenmäßig ausgewogenen und der Kapazität der artgerechten Lebensräume angepaßten Schalenwildbe- ständen,

    2. die Erhaltung und die Verbesserung der Lebensgrundlagen des Schalenwildes,

    3. die Förderung möglichst angemessener Verteilung der Wildbestände in den art- gerechten Lebensräumen,

    4. die Begrenzung der Wildschäden an landwirtschaftlichen Kulturen und am Wald auf ein tragbares Maß,

    5. die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit denen der Landeskultur, des Naturschutzes und der Landschaftspflege

      in Einklang zu bringen.

  4. Die Hegegemeinschaft hat weiterhin insbesondere folgende Aufgaben:

    1. Durchsetzung und Überwachung der Einhaltung der jagdgesetzlichen Regelun- gen sowie der allgemein anerkannten Grundsätze der deutschen Weidgerechtigkeit,
    2. Ermittlung der Wildbestände und Aufstellung von flächendeckenden Gesamt- abschußplänen,
    3. Überwachung des Abschusses,
    4. Kontrolle und Darstellung der Abschußergebnisse einschließlich des körperlichen Nachweises und der Durchführung von Trophäenschauen,
    5. Förderung der Zusammenarbeit und Fortbildung der beteiligten Jäger,
    6. Durchsetzung von geeigneten Wildfolgevereinbarungen.
  5. Weiterhin nimmt die Hegegemeinschaft folgende Aufgaben wahr: Die Kontrollgruppe "Wildbestände und ihre Entwicklung" hat das Recht, gemeinsam mit den Jägern in den Jagdbezirken eine objektive Wildzählung vorzunehmen, um auf dieser Grundlage die Abschußpläne zu erarbeiten.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Stimmberechtigte Mitglieder im Sinne der jagdlichen Vorschriften sind die Jagdausübungsberechtigten der angeschlossenen Jagdbezirke:

    1. in gemeinschaftlichen Jagdbezirken:
      1. die Pächter
      2. bei Nichtverpachtung die Jagdgenossenschaft; diese wird dann in der Regel durch den Vorsteher der Jagdgenossenschaft vertreten; und
    2. in Eigenjagdbezirken:
      1. ein Vertreter der Pächter oder
      2. bei Nichtverpachtung der Inhaber;

    die in Eigenregie genutzten Eigenjagdbezirke (Verwaltungsjagdbezirke) des Bundes, Landes und Kommunen werden durch die Leiter vertreten.



  2.  Beratende Mitglieder können sein:
    1. die Jagdvorsteher von Jagdgenossenschaften und Eigentümer von Eigenjagdbezirken, die verpachtet sind,
    2. bestätigte Jagdaufseher der beteiligten Jagdbezirke,
    3. Revierleiter und angestellte Jäger der beteiligten Forstverwaltungen, die in den einzelnen Eigenjagdbezirken tätig sind,
    4. der Kreisjägermeister des Kreises,
    5. Vertreter der zuständigen Jagdbehörde,
    6. Vertreter der zuständigen Naturschutzbehörde, wenn sich innerhalb der Hege- gemeinschaft Schutzgebiete des Naturschutzes befinden.

  3. Die Mitglieder werden in einem aktuell zu haltenden Verzeichnis geführt.
    Das Verzeichnis ist Bestandteil dieser Satzung (Anl.4).

    Die Mitgliedschaft erlischt:
    1. bei Verlust der Eigenschaft gemäß Absatz 1;
    2. für beratende Mitglieder:
      1. durch schriftliche Kündigung, die durch das beratende Mitglied erklärt wird, oder
      2. durch eine vom Vorstand ausgesprochene Kündigung nach vorherigem Beschluß der Mitgliederversammlung; die Kündigungsfrist beträgt in diesem Fall drei Monate;
      3. durch Tod.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1.  Jedes Mitglied hat das Recht
    1. an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen,
    2. Vorschläge zur Ausgestaltung und Verbesserung der Arbeit der Hegegemeinschaft zu machen,
    3. die Niederschriften über die Sitzungen der Vereinsorgane, das Mitgliederver zeichnis und
    4. Planungsunterlagen der Hegegemeinschaft einzusehen.
  2. Jedes Mitglied hat die Pflicht
    1. das Ziel, den Zweck und die Aufgaben der Hegegemeinschaft zu unterstützen,
    2. die Satzung der Hegegemeinschaft und die Beschlüsse der Organe der Hege- gemeinschaft zu beachten und umzusetzen,
    3. mit seinen Trophäen und denen der Jagdgäste an den Trophäenschauen der Hegegemeinschaft teilzunehmen, bei Bund und Land für Gäste ersatzweise Fotografien.
    4. finanzielle Verpflichtungen fristgerecht zu erfüllen.

§ 5 Organe der Hegegemeinschaft

  1. Die Hegegemeinschaft hat folgende Organe:
    1. den Vorstand
    2. den erweiterten Vorstand (Beirat),
    3. die Mitgliederversammlung,
    4. die Trophäenbewertungskommission und Kontrollgruppe
  2. Weiterhin kann nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ein Geschäftsführer gewählt werden.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ der Hegegemeinschaft. Sie nimmt alle wesentlichen Aufgaben durch Beschlußfassung wahr.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
    1. Wahl und Entlastung des Vorstandes,
    2. Beschluß über die Satzung und Satzungsänderungen,
    3. Beschluß über die Hege- und Bejagungsrichtlinien im Rahmen der Wildbe- wirtschaftungsrichtlinie des Landes,
    4. Beratung und Beschluß zur Gesamtabschußplanung der Hegegemeinschaft und zur Regelung dessen Aufteilung auf die Jagdbezirke (§ 9).
    5. Beschluß über die Art und den Umfang von Maßnahmen gegen Mitglieder, die gegen die Mitgliedspflichten und gegen die jagdliche Ordnung verstoßen haben (§ 14),
    6. Beschluß über Beiträge und Umlagen zur Deckung der Unkosten,
    7. Wahl des Kassenprüfers (für jeweils 5 Jahre),
    8. Beschluß über die Auflösung der Hegegemeinschaft im Benehmen mit der zuständigen Jagdbehörde,
    9. Beschlüsse zur Durchführung des körperlichen Nachweises und von Trophäen- schauen,
    10. Beschluß und Aufnahme und Kündigung von beratenden Mitgliedern.
    11. Die Mitgliederversammlung entlastet den Vorstand für den Fall, daß Umlagen erhoben wurden.
  3. Ferner werden folgende Aufgaben wahrgenommen:
    1. _______________________________________________________
    2. _______________________________________________________
    3. _______________________________________________________
  4. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluß bestimmte Aufgaben den Hegeringen des Landesjagdverbandes oder einzelnen Beauftragten (Obmännern) übertragen.

    Zu diesen Aufgaben zählen z.B.:
    1. Erarbeitung und Durchführung von speziellen Hegemaßnahmen für einzelne Wildarten,
    2. Vorbereitung der Grundlagen für Beschlußfassungen der Mitgliederversammlung,
    3. die Vorbereitung von Trophäenschauen.

§ 7 Vorsitz, Einberufung, Niederschrift

  1. Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand turnusmäßig mindestens einmal jährlich (zweckmäßigerweise im März) oder nach schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Wahrung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen. Die Einladung kann zusätzlich über öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Zur Gründungsversammlung der Hegegemeinschaft sind mindestens alle Jagdausübungsberechtigten gemäß § 2 Abs. 1 schriftlich einzuladen. Der Einladung ist die Tagesordnung beizufügen.
  2. Über jede Sitzung der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die folgende Angaben enthalten sollte
    1. Ort und Tag der Versammlung,
    2. Tagesordnung,
    3. Zahl der Anwesenden und Feststellung der Beschlußfähigkeit,
    4. die Beschlüsse unter Angabe der Abstimmungsverhältnisse.
    Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer des Vorstandes zu unterzeichnen.
  3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes, bei Verhinderung sein Stellvertreter.

§ 8 Stimmen und Mehrheitsverhältnisse

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Drittel (33,33 %) der stimmberechtigten Mitglieder mit mindestens einem Drittel Flächenanteil der Hegegemeinschaft anwesend oder vertreten ist.

    Die Mitgliederversammlung ist jedoch auch unabhängig von der Zahl der anwesen den Mitglieder und deren Stimmen beschlußfähig, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung darauf besonders hingewiesen worden ist. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorsitzende binnen vier Wochen eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlußfähig. Darauf ist in der zweiten Einladung besonders hinzuweisen.
  2. Für die Beschlußfassung der Mitgliederversammlung
    1. zum Abschußplan der Hegegemeinschaft,
    2. zur Ausfüllung des Rahmens der Wildbewirtschaftungsrichtlinie des Landes
    3. zur Satzungsänderung,
    4. zur Auflösung der Hegegemeinschaft und
    5. zur Beschlußfassung über den körperlichen Streckennachweis ist neben der einfachen Mehrheit nach Personenzahl auch die Mehrheit der bei der Beschlußfassung vertretenen Jagdfläche erforderlich (doppelte Mehrheit) (50 % der Mitglieder mit über 50 % der Fläche) Für Beschlüsse gemäß Satz 2 und 3 ist erforderlich, daß mindestens die Hälfte der jagdausübungsberechtigten Mitglieder, die mindestens über die Hälfte der Jagdfläche verfügen, ihre Stimme abgegeben hat.
  3. Satzungsänderungen bedürfen einer doppelten Zweidrittel-Mehrheit der abzugebenden Stimmen. (66,66 % Mitglieder und Fläche) Der Beschluß über die Auflösung der Hegegemeinschaften bedarf einer doppelten Vierfünftel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Ansonsten wird die Hegegemeinschaft behördlich aufgelöst, wenn 3 Jahre keine beschlussfähige Versammlung zustande kam. Eine Vertretung der Pächter gemeinschaftlicher Jagdbezirke, der Pächter bzw. Inhaber von Eigenjagdbezirken aufgrund schriftlicher Vollmacht ist zulässig.
  4. Die Abstimmung erfolgt offen, es sei denn, ein Mitglied stellt den Antrag auf geheime Abstimmung. Anträge zur Abstimmung müssen mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand vorliegen.
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung können ausnahmsweise auch durch den Vorstand schriftlich herbeigeführt werden. In diesem Fall wird allen Mitgliedern der Beschlußantrag zugestellt und ihnen eine Frist von 14 Tagen gesetzt, innerhalb welcher sie dem Antrag schriftlich zustimmen oder ihn ablehnen können. Für die schriftliche Abstimmung gelten im übrigen die Absätze 1 bis 8 sinn- gemäß.
  6. Die gefaßten Beschlüsse, insbesondere zur Ausgestaltung der Wild- Bewirtschaftungsrichtlinien und zur Abschußdurchführung, sind für das ganze Gebiet der Hegegemeinschaft gültig.

§ 9 Beschlußfassung Abschußplan der Hegegemeinschaft

  1. Der Abschußplan der Hegegemeinschaft wird im Benehmen mit den Jagdvorständen der Jagdgenossenschaften und den Inhabern der Eigen- jagdbezirke aufgestellt, die der Hegegemeinschaft angehören. Zu diesem Zwecke werden zur Beschlußfassung zum Abschussplan der Hegegemeinschaft, neben den jagdausübungsberechtigten Mitgliedern, auch die Jagdvorsteher der Jagdgenossenschaften und die Besitzer der Eigenjagdbezirke, sofern diese das Jagdrecht nicht selbst ausüben, geladen. Das Einvernehmen kann gemäß § 8 Abs. 3 hergestellt werden, sofern nicht andere Regelungen vereinbart werden.
  2. Zum Abschußplan ist die gemäß § 7 Abs. 2 anzufertigende Niederschrift um die Bezeichnung der gemäß Abs. 2 bei der Beschlußfassung vertretenen Jagd- und Teiljagdbezirke, die Namen der Jagdbezirksvertreter und das erzielte Abstimmungsergebnis (Abs. 3) zu erweitern.
  3. Die Niederschrift zum Abschussplanbeschluss wird der zuständigen Jagd- behörde vorgelegt.
  4. Die Streckenliste dient neben der Streckenliste der einzelnen Jagdaus- übungsberechtigten der Jagdbezirke der Kontrolle der Einhaltung des Abschußplanes in der Hegegemeinschaft, insbesondere bei behördlich genehmigter Vereinbarung der Jagdbezirke untereinander über gegenseitige Anerkennung von Abschüssen auf den Abschußplan der Beteiligten. Zum Abschluß des Jagdjahres sind alljährlich Trophäenschauen durchzu- führen.

§ 10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
    3. den Beisitzern (höchstens drei)
    4. dem Schriftführer
    5. dem Kassenwart
    Es können auch Nichtjagdausübungsberechtigte als Mitglied in den Vorstand gewählt werden, jedoch soll mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder jagdausübungsberechtigt (§ 3 Abs. 1) sein.
  2. Dem Vorstand sollte jeweils ein
    1. Pächter eine gemeinschaftlichen Jagdbezirkes,
    2. Inhaber bzw. Pächter eines Eigenjagdbezirkes,
    3. Vertreter der landwirtschaftlichen Nutzer
    4. Vertreter der Forstwirtschaft, in der Regel der Forstamtsleiter,
  3. Dem erweiterten Vorstand (Beirat) gehören die Obmänner für die Bewirtschaftung der einzelnen Wildarten der Hegegemeinschaft, die Vorsitzenden der im Bereich der Hegegemeinschaft befindlichen Hegeringe, der Kreisjäger- meister und die Forstamtsleiter an. Der erweiterte Vorstand hat gegenüber dem Vorstand eine beratende Funktion. Der Beirat beschließ mit Personenmehrheit. Die Beschlüsse können als Antrag bei der Mitgliederversammlung oder dem Vorstand eingereicht werden.
  4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. In der Regel wählt die Mitgliederversammlung die Mitglieder des Vorstandes mit Personenmehrheit, sofern nichts anderes beschlossen wird. Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Er ist ehrenamtlich tätig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt bei der Nächsten Mitgliederversammlung entsprechend § 10 (2) eine Nachwahl.
  5. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Personen- stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  6. Zu den Vorstandssitzungen wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungs- fall von seinem Stellvertreter oder auf Verlangen von mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder eingeladen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen.
  7. Zur Anfertigung der Niederschrift gilt § 7 Abs. 2 entsprechend.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte der Hegegemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand vertritt die Hegegemeinschaft nach außen, sorgt für die Erledigung der laufenden Geschäfte und dafür, daß die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ausgeführt werden. Ihm obliegen ferner alle Aufgaben, die nicht nach dieser Satzung oder nach Beschluß der Mitgliederversammlung vorbehalten sind oder von dieser auf andere übertragen wurden.

    Er hat weiterhin insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben,
    2. Führung des Mitgliederverzeichnisses, aus dem die Mitglieder, ihr Wohnsitz und die Art der Ausübung der Jagd sowie die Größe ihrer Jagd- fläche zu ersehen sind,
    3. Grundsatzbeschlussvorschlag über die Aufnahme und den Ausschluß von beratenden Mitgliedern an die Mitgliederversammlung,
    4. Beschluß über schriftliche Abstimmung gemäß § 8 Abs. 9,
    5. Der Vorstand koordiniert die Erarbeitung eines Abschussplanvorschlages für die Beschlußfassung durch die Mitgliederversammlung.
    6. Der Vorstand unterbreitet der zuständigen Jagdbehörde die gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 4 beschlossene Gesamtabschlussplanung der Schalenwildarten und die vorgeschlagene Aufteilung des Abschußsolls auf die Jagdbezirke sowie die gemäß § 16 Abs. 2 anzuzeigenden Beschlüsse.

§ 12 Einnahmen und Ausgaben, Auflösung

  1. Zur Bestreitung der Sachausgaben kann jährlich von den Beteiligten ein Unkostenbeitrag erhoben werden, der nach der Fläche berechnet wird, sofern nicht ein anderer Maßstab angemessener ist. Über die Höhe und Art der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
  2. Die Aufwendungen der Hegegemeinschaft sind zur Erfüllung ihres Zweckes gemäß § 2 auf die notwendigen Ausgaben zu beschränken. Persönliche Aufwandsentschädigungen werden nicht gewährt. Die Mitgliederversammlung kann weiteres regeln.
  3. Die Hegegemeinschaft erstrebt keinen Gewinn. Sie verwendet ihre Mittel nur für satzungsgemäße Zwecke.
  4. Im Falle einer Auflösung der Hegegemeinschaft ist der verbleibende Kassenbestand - wenn dieses von der Mitgliederversammlung so beschlossen wird - für die Wildhege zu verwenden oder sonst auf die Beteiligten zu verteilen.
  5. Sofern Umlagen von den Mitgliedern der Hegegemeinschaft erhoben werden, hat der Kassenwart des Vorstandes deren Verwendung der Mitgliederversammlung darzustellen.

§ 13 Maßnahmen gegen Mitglieder

  1. Gegen Mitglieder, welche die Mitgliedspflichten, die jagdliche Ordnung (u.a. die Wildbewirtschaftungsrichtlinien) oder wesentliche Grundsätze der Weidgerechtigkeit verletzt haben, können besondere Maßnahmen festgelegt werden.

    Die Mitgliederversammlung beschließt hierzu grundsätzliche Regelungen (als Orientierung dient die Disziplinarvorschrift des Jagdverbandes).
  2. Die Bestimmungen über Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach dem Bundesjagdgesetz und dem Landesjagdgesetz sowie anderen Gesetzen bleiben unberührt. Eine Doppelbestrafung von Mitgliedern für ein und denselben Tatbestand darf nicht erfolgen.

§ 14 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr der Hegegemeinschaft ist das Jagdjahr.

§ 15 Aufsichtsbehörde

  1. Aufsichtsbehörde ist die zuständige Jagdbehörde des Landkreises Parchim. Überschreitet die Hegegemeinschaftsgrenze Kreisgrenzen, bestimmt der Landwirtschaftsminister die zuständige Jagdbehörde.
  2. Die Hegegemeinschaft zeigt der zuständigen Jagdbehörde die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse gemäß § 8 Abs. 3 und die Durchführung der Trophäenschau an. Sie verwendet hierfür die entsprechenden Auszüge aus der jeweiligen Niederschrift.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung am 06.03.2015 in Kraft.

Sie wird der zuständigen Jagdbehörde angezeigt und für den Bereich der Hegegemeinschaft bekannt gemacht.

Parchim, 06.03.2015

Bach

Finanzordnung

§ 1 Einnahmen

  1. Beiträge

    Grundlage der jährlich zu erhebenden Beitragszahlungen ist die Jagdfläche der Mitglieder. Die Beitragshöhe wird jährlich durch die Mitgliederversammung in € / 100 ha neu festgelegt.
  2. Zuschüsse durch die Jagdbehörde
  3. Spenden

§ 2 Verwendung der finanziellen Mittel

Die Verwendung der Finanzmittel hat unter dem Aspekt der Sparsamkeit zu erfolgen für:

  1. Ausgestaltung der Mitgliederversammlungen,
  2. Ausgaben für die Gestaltung vonTrophäenschauen und Ausstellungen,
  3. Qualifizierungsmaßnahmen der Mitglieder und Vorstandsmitglieder,
  4. Allgemeine Verwaltungskosten.

§ 3 Höhe der Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen und Umlagen

  1. Das Finanzvolumen aus den Beiträgen der Mitglieder wird für das Geschäftsjahr auf eine obere Grenze von ...........€ festgesetzt.
  2. Sollten trotz des sparsamen Umganges mit den Finanzmitteln die notwendigen Ausgaben die Einnahmen übersteigen, erfolgt auf Beschluß der Mitgliederversammlung eine Umlage von den Mitgliedern bis zur Deckung der Auslagen. Die Umlage wird entsprechend § 1, Abs. 1 festgelegt.

§ 4 Kontoführung und Revision

  1. Durch den Schatzmeister ist ein Konto und Kassenbuch zu führen. Alle Einnahmen und Ausgaben sind revisionssicher und gewissenhaft im Kassenbuch zu vermerken.
  2. Unterschriftsberechtigt sind jeweils vier Mitglieder, wovon jeweils zwei Unterschriften immer notwendig sind. Sie werden durch den Vorstand bestätigt.
  3. Der Schaftzmeister berichtet jeweils zum Ende des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung über den Kontostand, die Einnahmen und die Verwendung der Finanzmittel. Das Geschäftsjahr ist gleich dem Jagdjahr.
  4. Einmal im Geschäftsjahr wird eine Kassenrevision durchgeführt. Hierzu wählt der Vorstand jeweils drei Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit als Finanzprüfer. Diese sind der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig.

§ 5 Änderung der Finanzordnung

Änderungen sind jederzeit möglich, sie bedürfen der Schriftform und eines Beschlusses durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

Die Finanzordnung wurde auf der Mitgliederversammlung am 24.10.1998 beschlossen und allen Mitgliedern bekanntgegeben.

Der Vorstand


Hegegemeinschaft Sonnenberg • Forsthof 1 • 19370 Kiekindemark • Tel.: (0 38 71) 45 92 03 • eMail: info@hg-sonnenberg.de